Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

"Altschützen-Gesellschaft Tutzing von 1863 e.V."

und hat seinen Sitz in Tutzing.

Die Kurzform "Altschützen Tutzing 1863 e.V." ist gebräuchlich.

Die Altschützen Tutzing 1863 e.V. verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist dem Bayerischen Sportschützenbund e.V. angeschlossen und anerkennt als Mitglied dessen Satzungen.

Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

 

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.


Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

 

§ 2 a

Vereinsfarben, Tracht und Motto

Die Farben des Vereins sind GRÜN und WEISS.

Das Schützengewand der Altschützen Tutzing 1863 e.V. ist der sogenannte Tegernseer Trachtenanzug bzw. das Tegernseer Trachtenkostüm aus anthrazitfarbenem Loden, Joppe mit offener Rückenfalte ohne Riegel, einreihig ohne Kragenumschlag (Revers), Stehkragen moosgrün, lange Hose. Die Frauen tragen zur Tegernseer Joppe den gleichfarbigen Rock (Kostüm). Bei öffentlichen Veranstaltungen ist zusätzlich von den Herren der Stopselhut (evtl. mit Spielhahnstoß) zu tragen. Das Schützengewand ist auf freiwilliger Basis selbst zu beschaffen. Auf dessen einheitliche Ausgestaltung achtet der Vorstand. Aktive Vereinsmitglieder sind aufgefordert, bei Veranstaltungen mit besonderer Außenwirkung das Schützengewand zu tragen und damit den Verein angemessen zu repräsentieren.

Das Motto des Vereins lautet: "Tradition – Seriöser Sport – Geselligkeit". Es beschreibt mit einfachen Worten die Vereinsziele und ist bei allen Maßnahmen der internen und externen Kommunikation angemessen zu präsentieren.

 

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Mitglieder können nur Personen werden, die unbescholten sind und die sich in geordneten Verhältnissen befinden.

Das Ersuchen um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheiden Vorstand (Schützenmeisteramt) und Vereinsausschuss in gemeinsamer Sitzung. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 6 Monaten nicht erneuert werden.

Personen, die 40 Jahre bei den Altschützen Tutzing Mitglied sind, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu respektieren. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

 

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)   durch Tod;

b)   durch Austritt (dieser kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen);

c)   durch Ausschluss.

Der Ausschluss erfolgt bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins und bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages, soweit dieser nach Fälligkeit angemahnt und nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen zur Einzahlung gelangte.

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Der Ausschluss erfolgt durch gemeinsamen Beschluss des Vorstands und des Ausschusses. Das betroffene Mitglied kann zur nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

In beiden Instanzen muss das auszuschließende Mitglied vor der Beschlussfassung gehört werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet weder eine Rückzahlung von Beiträgen noch sonstiger Zuwendungen statt. Aus dem Verein ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verein.

 

§ 7

Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Alle Einnahmen dienen der Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 8

Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

1.  der Vorstand (Schützenmeister);

2.  der Ausschuss;

3.  die Mitgliederversammlung.

Zu 1.:  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende (1. und 2. Schützenmeister bzw. Schützenmeisterin). Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein.

Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzettel auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.

Zu 2.:  Der Ausschuss besteht aus:

d)   den beiden Vorsitzenden,

e)   dem Kassier bzw. der Kassiererin,

f)      dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin,

g)     dem 1. Schießleiter bzw. der 1. Schießleiterin,

h)     dem 2. Schießleiter bzw. der 2. Schießleiterin,

i)      dem Zeugwart bzw. der Zeugwartin,

j)      dem Jugendleiter bzw. der Jugendleiterin,

k)     bis zu drei Beisitzern,

die alle Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Ausschussmitglieder werden gewählt durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die gleiche Dauer wie der Vorstand.

Aufgabe des Ausschusses ist es, den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Der Vorstand ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den bzw. die 1. oder 2. Vorsitzenden bzw. Vorsitzende einberufen. Diese/r leitet auch die Sitzung. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zu 3.:  Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom bzw. von der 1. Vorsitzenden – im Fall dessen Verhinderung vom bzw. von der 2. Vorsitzenden – durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch das Vereinsmitteilungsblatt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einladung hat mindestens 8 Tage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

1.  Entgegennahme der Berichte

a)  des 1. Schützenmeisters bzw. der 1. Schützenmeisterin;

b) des Kassiers bzw. der Kassiererin;

c)  des Schriftführers bzw. der Schriftführerin;

d) des 1. Schießleiters bzw. der 1. Schießleiterin;

e)  der Kassenprüfer.

2.  Entlastung der Vorstandschaft

3.  (nach Ablauf der Wahlperiode) Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder, sowie der Kassenprüfer

4.  Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages

5.  Satzungsänderungen

6. Verschiedenes

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim bzw. bei der 1. Vorsitzenden eingereicht wurden.

Wählbar sind nur volljährige Mitglieder. Stimmrecht haben alle ordentlichen Mitglieder.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Vorstands richten und über die Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4-Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

Als Kassen- und Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.

Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine vom Schriftführer bzw. der Schriftführerin verfasste Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin gegenzuzeichnen.

 

§ 9

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Tutzing, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



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